Das Jobcenter Fürth Stadt ist eine gemeinsame Einrichtung der Stadt Fürth und der Bundesagentur für Arbeit. Es hat seinen Sitz in der Kurgartenstraße 37 in 90762 Fürth und ist zuständig für die Gewährung von Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Wer in Fürth erwerbsfähig ist, seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern kann und hilfebedürftig ist, wendet sich an diese Stelle.
Das Jobcenter Fürth Stadt prüft Ihren Anspruch auf Grundsicherungsgeld und berechnet die Leistungshöhe auf Grundlage Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Situation. Neben der monatlichen Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst das SGB II auch Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie ergänzende Hilfen wie den Bildungs- und Teilhabepaket für Kinder und Jugendliche. Zudem können Kosten für bestimmte Erstausstattungen oder außergewöhnliche Bedarfe übernommen werden. Für alle diese Leistungen ist das Jobcenter Fürth Stadt Ihre zuständige Anlaufstelle — nicht die Agentur für Arbeit, die für Arbeitslosengeld I nach SGB III zuständig ist.
Neben den finanziellen Leistungen unterstützt das Jobcenter Fürth Stadt Leistungsbeziehende dabei, eine Beschäftigung aufzunehmen oder eine vorhandene auszuweiten. Dazu gehören individuelle Beratungsgespräche, die Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung sowie die Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen. Für jede erwerbsfähige Person wird gemeinsam ein Kooperationsplan erarbeitet, der die nächsten Schritte auf dem Weg in den Arbeitsmarkt festhält. Auch wenn Sie bereits arbeiten, aber Ihr Einkommen zur Bedarfsdeckung nicht ausreicht, können Sie ergänzend Grundsicherungsgeld beantragen.
Das Jobcenter Fürth Stadt ist für Personen mit Wohnsitz im Stadtgebiet Fürth zuständig. Das Einzugsgebiet umfasst die folgenden fünf Postleitzahlbereiche: 90762, 90763, 90765, 90766 und 90768. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie in einem dieser Bereiche gemeldet sind, können Sie das anhand Ihrer Meldebescheinigung oder Ihres Personalausweises prüfen. Sollte ausnahmsweise eine andere Stelle zuständig sein, ist das Jobcenter nach § 16 SGB I verpflichtet, Ihren Antrag weiterzuleiten — Ihr Antragsdatum bleibt dabei erhalten.