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Die Agentur für Arbeit Wesel ist die zuständige Bundesbehörde für Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) im Raum Wesel. Sie berät Menschen bei der Jobsuche, der Berufswahl und der beruflichen Weiterbildung und zahlt Arbeitslosengeld I an Versicherte, die ihren Anspruch durch Beitragszahlung zur Arbeitslosenversicherung erworben haben. Ihren Sitz hat sie in der Reeser Landstraße 61 in 46483 Wesel.

Arbeitslosengeld I – wer ist hier richtig?

Die Agentur für Arbeit Wesel ist zuständig für das Arbeitslosengeld nach SGB III. Dieses erhalten Sie, wenn Sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und die Mindestanwartschaftszeit erfüllen. Wenn Sie hingegen Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) beantragen möchten – also die Leistung für Menschen ohne ausreichende Versicherungszeiten oder mit länger andauernder Hilfsbedürftigkeit –, ist nicht diese Agentur, sondern das zuständige Jobcenter Ihre Anlaufstelle. Sollten Sie unsicher sein, an wen Sie sich wenden müssen, und einen Antrag bei der falschen Stelle stellen: Behörden sind nach § 16 SGB I verpflichtet, Ihren Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten, und das Datum Ihrer Antragstellung bleibt dabei erhalten.

Berufsberatung und Vermittlung

Neben der Auszahlung von Arbeitslosengeld bietet die Agentur für Arbeit Wesel Berufsberatung für Schülerinnen und Schüler sowie für Erwachsene an, die sich beruflich neu orientieren möchten. Sie unterstützt außerdem bei der Arbeitsvermittlung, der Förderung beruflicher Weiterbildung und der Beratung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zu Fördermöglichkeiten. Für Fragen können Sie die gebührenfreie Rufnummer 0800 4 5555-00 nutzen.

Zuständigkeitsbereich

Die Agentur für Arbeit Wesel ist für Personen zuständig, die in folgenden sieben Postleitzahlgebieten wohnen: 46483, 46485, 46487, 46499, 46509, 46514 und 47665. Ob Ihre Adresse in diesen Bereich fällt, bestimmt, welche Agentur für Sie zuständig ist – nicht der Ort Ihres letzten Arbeitgebers.

Wussten Sie? Arbeitslosengeld I (Agentur für Arbeit, SGB III) und Grundsicherungsgeld (Jobcenter, SGB II) sind zwei rechtlich getrennte Leistungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Arbeitslosengeld I knüpft an zurückliegende Beitragszahlungen zur Arbeitslosenversicherung an. Das Grundsicherungsgeld setzt keine Versicherungszeiten voraus, ist aber an Bedürftigkeit gebunden. Wer zuerst Arbeitslosengeld I bezieht und danach noch hilfebedürftig ist, kann im Anschluss Grundsicherungsgeld beantragen – dann beim Jobcenter, nicht bei der Agentur für Arbeit.