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Die Agentur für Arbeit Waiblingen ist die zuständige Bundesbehörde für Arbeitslosengeld nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III), Berufsberatung und Arbeitsvermittlung im Rems-Murr-Gebiet. Sie hat ihren Sitz in der Mayenner Str. 60 in 71332 Waiblingen. Wenn Sie dagegen Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) beantragen möchten, ist nicht diese Behörde, sondern das zuständige Jobcenter Ihr richtiger Ansprechpartner.

Arbeitslosengeld und Arbeitsvermittlung

Die Agentur für Arbeit Waiblingen ist zuständig, wenn Sie nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung arbeitslos werden und Arbeitslosengeld I nach SGB III beantragen möchten. Voraussetzung ist unter anderem, dass Sie in den vergangenen zwei Jahren mindestens zwölf Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Zusätzlich unterstützt die Dienststelle bei der Suche nach einer neuen Stelle, vermittelt Qualifizierungsmaßnahmen und berät zu Weiterbildungsmöglichkeiten. Wenn Sie unsicher sind, ob die Agentur für Arbeit oder ein Jobcenter für Ihre Situation zuständig ist, können Sie sich dennoch hier melden: Behörden sind nach § 16 SGB I verpflichtet, Anträge an die zuständige Stelle weiterzuleiten, und der Tag Ihrer Antragstellung bleibt dabei erhalten.

Berufsberatung

Neben der Arbeitsvermittlung für Erwachsene bietet die Agentur für Arbeit Waiblingen auch Berufsberatung an — etwa für Schülerinnen und Schüler, die vor der Berufswahl stehen, sowie für Personen, die sich beruflich neu orientieren möchten. Hierzu gehören Informationen zu Ausbildungsberufen, Studiengängen und geförderten Umschulungen. Diese Leistungen richten sich an alle, die im Zuständigkeitsbereich der Dienststelle wohnen.

Zuständigkeitsbereich

Die Agentur für Arbeit Waiblingen ist für Personen zuständig, die in einem der folgenden elf Postleitzahlgebiete gemeldet sind: 70734, 70736, 71332, 71334, 71336, 71364, 71384, 71394, 71397, 71404 und 71409. Maßgeblich ist Ihr Wohnort zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Wussten Sie? Arbeitslosengeld I (Agentur für Arbeit, SGB III) und Grundsicherungsgeld (Jobcenter, SGB II) sind zwei unterschiedliche Leistungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Wer zuvor versicherungspflichtig beschäftigt war und die Anwartschaftszeit erfüllt, wendet sich an die Agentur für Arbeit. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt oder dessen Arbeitslosengeld I nicht zum Lebensunterhalt ausreicht, kann ergänzend oder alternativ beim Jobcenter Grundsicherungsgeld beantragen. Beide Stellen sind gesetzlich verpflichtet, Anträge bei Bedarf weiterzuleiten.
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