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Die Agentur für Arbeit Thüringen Ost ist die für Gera zuständige Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit. Sie befindet sich in der Reichsstraße 15 in 07545 Gera und ist zuständig für Leistungen nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) – also für Arbeitslosengeld I, Berufsberatung und Arbeitsvermittlung. Für das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nach SGB II wenden Sie sich stattdessen an das zuständige Jobcenter.

Leistungen und Aufgaben

Die Agentur für Arbeit Thüringen Ost übernimmt Aufgaben rund um den Übergang zwischen Beschäftigung und Arbeitslosigkeit. Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz verloren haben und Ansprüche aus einer vorangegangenen Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestehen, können Sie hier Arbeitslosengeld I beantragen. Die Agentur vermittelt außerdem in neue Beschäftigung, berät bei der Berufswahl und unterstützt bei Weiterqualifizierungen. Auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die offene Stellen besetzen wollen, können sich an diese Dienststelle wenden.

Abgrenzung zum Jobcenter

Ein häufiger Ausgangspunkt für Unsicherheiten: Agentur für Arbeit und Jobcenter sind zwei unterschiedliche Behörden mit getrennten Zuständigkeiten. Die Agentur für Arbeit Thüringen Ost ist ausschließlich für Leistungen nach SGB III zuständig. Wer kein oder kein ausreichendes Arbeitslosengeld I bezieht und seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sichern kann, benötigt stattdessen Grundsicherungsgeld – dafür ist das Jobcenter zuständig, nicht diese Dienststelle. Sollten Sie versehentlich einen Antrag bei der falschen Behörde stellen, sind Behörden nach § 16 SGB I verpflichtet, diesen an die zuständige Stelle weiterzuleiten; der Tag der Antragstellung bleibt dabei erhalten.

Zuständigkeitsbereich

Die Agentur für Arbeit Thüringen Ost betreut Bürgerinnen und Bürger in einem Gebiet, das zwölf Postleitzahlen im Raum Gera und dem angrenzenden östlichen Thüringen umfasst. Zuständig ist die Dienststelle für die Postleitzahlen: 07545, 07546, 07548, 07549, 07551, 07552, 07554, 07557, 07570, 07580, 07586 und 07589.

Wussten Sie? Arbeitslosengeld I (SGB III) und Grundsicherungsgeld (SGB II) folgen unterschiedlichen Regeln und werden von unterschiedlichen Behörden ausgezahlt. Arbeitslosengeld I erhalten Sie von der Agentur für Arbeit, wenn Sie zuvor ausreichend lange in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Reicht dieser Anspruch nicht aus oder besteht keiner, ist das Jobcenter für das Grundsicherungsgeld zuständig. Beide Leistungen können unter bestimmten Voraussetzungen gleichzeitig bezogen werden – die zuständigen Stellen stimmen sich in solchen Fällen ab.