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Die Agentur für Arbeit Schwäbisch Hall-Tauberbischofsheim ist eine Bundesbehörde mit Sitz in der Bahnhofstraße 18 in Schwäbisch Hall. Sie ist zuständig für Leistungen nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) – also für Arbeitslosengeld I, Berufsberatung und Arbeitsvermittlung. Wenn Sie hingegen Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) beantragen möchten, ist nicht diese Behörde, sondern das zuständige Jobcenter Ihr Ansprechpartner.

Arbeitslosengeld I und weitere SGB-III-Leistungen

Wenn Sie Ihre Arbeit verloren haben oder Ihre Beschäftigung in absehbarer Zeit endet, können Sie hier Arbeitslosengeld I beantragen. Voraussetzung ist unter anderem, dass Sie in den vergangenen zwei Jahren mindestens zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. Die Agentur prüft Ihren Anspruch und berechnet die Höhe und Dauer der Leistung auf Grundlage Ihres vorherigen Verdienstes. Daneben können Sie hier Beratung zu Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld oder Weiterbildungsförderung erhalten.

Berufsberatung und Vermittlung

Die Agentur berät Menschen, die einen neuen Job suchen, sich beruflich neu orientieren möchten oder eine Ausbildung anstreben. Für Schülerinnen und Schüler sowie junge Erwachsene im Einzugsgebiet gibt es Beratungsangebote zur Ausbildungs- und Studienwahl. Auch wenn Sie bereits arbeiten, aber eine berufliche Veränderung planen, können Sie sich hier beraten lassen. Die Vermittlung in Beschäftigung ist ein weiterer Kernauftrag dieser Dienststelle.

Zuständigkeitsbereich

Die Agentur für Arbeit Schwäbisch Hall-Tauberbischofsheim ist räumlich für ein größeres Gebiet zuständig, das sich über 16 Postleitzahlenbereiche erstreckt. Wenn Ihr Wohnort eine der folgenden Postleitzahlen hat, ist diese Dienststelle für Sie zuständig: 74405, 74420, 74423, 74424, 74426, 74427, 74429, 74523, 74532, 74535, 74538, 74541, 74542, 74544, 74547 und 74549.

Erreichbarkeit

Sie erreichen die Dienststelle telefonisch unter +49 791 9758-0. Die aktuellen Öffnungszeiten finden Sie direkt in diesem Verzeichniseintrag. Falls Sie unsicher sind, ob diese Agentur für Ihr Anliegen zuständig ist: Nach § 16 SGB I sind Behörden verpflichtet, Anträge an die zuständige Stelle weiterzuleiten, und der Tag Ihrer Antragstellung bleibt dabei erhalten.

Wussten Sie? Arbeitslosengeld I (SGB III) und Grundsicherungsgeld (SGB II) sind zwei getrennte Leistungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und unterschiedlichen Behörden. Das Arbeitslosengeld I wird von der Agentur für Arbeit gezahlt und richtet sich nach Ihrer früheren Beschäftigung. Das Grundsicherungsgeld setzt keine frühere Beschäftigung voraus und wird vom Jobcenter bewilligt. Wer sich nicht sicher ist, wohin er sich wenden soll, kann sich zunächst an eine der beiden Stellen wenden – die Weiterleitung an die richtige Behörde ist gesetzlich geregelt.