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Die Agentur für Arbeit Schwerin ist eine Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit und hat ihren Sitz in der Mendelejewstraße 20 in Schwerin. Sie ist zuständig für Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) – darunter Arbeitslosengeld I, Berufsberatung und Arbeitsvermittlung. Wenn Sie hingegen Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) beantragen möchten, ist nicht diese Behörde, sondern das örtliche Jobcenter zuständig.

Arbeitslosengeld I und Versicherungsleistungen

Wer seinen Job verliert und zuvor sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, kann bei der Agentur für Arbeit Schwerin Arbeitslosengeld I beantragen. Diese Leistung ist eine Versicherungsleistung nach SGB III – finanziert durch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, die Sie während Ihrer Beschäftigung eingezahlt haben. Voraussetzung ist unter anderem, dass Sie sich unverzüglich nach Bekanntwerden der Kündigung arbeitssuchend melden. Sie erreichen die Dienststelle telefonisch unter +49 385 450-0.

Berufsberatung und Arbeitsvermittlung

Die Agentur für Arbeit Schwerin bietet außerdem Berufsberatung für Jugendliche und Erwachsene an sowie Unterstützung bei der Suche nach einer neuen Stelle oder einer Ausbildung. Dazu gehören Informationen zu Weiterbildungen, Umschulungen und Förderangeboten, die eine Rückkehr in den Arbeitsmarkt erleichtern können. Falls Sie unsicher sind, ob Ihr Anliegen hier oder beim Jobcenter angesiedelt ist, gilt: Behörden sind nach § 16 SGB I verpflichtet, falsch adressierte Anträge an die zuständige Stelle weiterzuleiten, und der ursprüngliche Antragstag bleibt dabei erhalten.

Zuständigkeitsbereich

Die Agentur für Arbeit Schwerin ist für Personen mit Wohnsitz in folgenden sechs Schweriner Postleitzahlgebieten zuständig, die das Stadtgebiet der Landeshauptstadt abdecken: 19053, 19055, 19057, 19059, 19061 und 19063.

Wussten Sie? Agentur für Arbeit und Jobcenter sind zwei unterschiedliche Behörden mit getrennten gesetzlichen Grundlagen. Die Agentur für Arbeit erbringt Leistungen nach SGB III – vor allem Arbeitslosengeld I als Versicherungsleistung. Das Jobcenter hingegen ist für das Grundsicherungsgeld nach SGB II zuständig, eine steuerfinanzierte Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts. Wer sich zuerst an die falsche Stelle wendet, verliert dadurch keine Ansprüche: Die Weiterleitung und die Wahrung des Antragsdatums sind gesetzlich geregelt.