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Die Agentur für Arbeit Sachsen-Anhalt Süd ist an der Schopenhauerstraße 2 in Halle (Saale) ansässig und zuständig für Leistungen nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III). Dazu gehören Arbeitslosengeld I, Berufsberatung und die Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung. Wenn Sie hingegen Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nach SGB II beantragen möchten, ist das zuständige Jobcenter Ihre richtige Anlaufstelle — nicht diese Agentur.

Wer wird hier betreut?

Diese Dienststelle ist für Menschen zuständig, die ihren Wohnsitz in einem der betreuten Postleitzahlbereiche im Großraum Halle haben und Ansprüche nach SGB III geltend machen möchten. Das betrifft vor allem Personen, die nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung arbeitslos geworden sind und Arbeitslosengeld I beantragen wollen, sowie Jugendliche und Erwachsene, die sich zu Ausbildung, Studium oder Berufswechsel beraten lassen möchten. Die Berufsberatung richtet sich ausdrücklich auch an Menschen, die noch in Beschäftigung sind, aber einen beruflichen Neustart planen.

Agentur für Arbeit oder Jobcenter — wo stellen Sie Ihren Antrag?

Die Unterscheidung ist im Alltag wichtig: Die Agentur für Arbeit zahlt Arbeitslosengeld I an Menschen, die zuvor in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Das Jobcenter ist für das Grundsicherungsgeld zuständig, also für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unabhängig von früheren Beiträgen. Sollten Sie sich bei der Zuständigkeit unsicher sein und Ihren Antrag zuerst hier einreichen, obwohl das Jobcenter zuständig wäre: Nach § 16 SGB I ist die Behörde verpflichtet, Ihren Antrag an die richtige Stelle weiterzuleiten. Der Tag Ihrer Antragstellung bleibt dabei erhalten.

Zuständigkeitsbereich

Die Agentur für Arbeit Sachsen-Anhalt Süd betreut Personen mit Wohnsitz in folgenden 19 Postleitzahlbereichen im Raum Halle und Umgebung: 06108, 06110, 06112, 06114, 06116, 06118, 06120, 06122, 06124, 06126, 06128, 06130, 06132, 06179, 06184, 06188, 06193, 06198 und 06318.

Wussten Sie? Arbeitslosengeld I (Agentur für Arbeit, SGB III) und Grundsicherungsgeld (Jobcenter, SGB II) sind zwei rechtlich getrennte Leistungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Arbeitslosengeld I erhalten Sie, wenn Sie zuvor ausreichend lange in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Grundsicherungsgeld sichert den Lebensunterhalt unabhängig davon. Beide Leistungen können unter bestimmten Voraussetzungen gleichzeitig bezogen werden — dann sind beide Stellen parallel zuständig.
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