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Die Agentur für Arbeit Oschatz ist die zuständige Anlaufstelle für Menschen im Raum Oschatz, die Leistungen nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) benötigen. Sie befindet sich am Wellerswalder Weg 17 in 04758 Oschatz und ist zuständig für Arbeitslosengeld I, Berufsberatung sowie die Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung. Wer hingegen Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nach SGB II benötigt, wendet sich an das zuständige Jobcenter – das ist eine andere Behörde mit eigenem Zuständigkeitsbereich.

Leistungen und Zuständigkeit

Die Agentur für Arbeit Oschatz ist zuständig, wenn Sie Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld I prüfen oder beantragen möchten – also die Versicherungsleistung, die sich nach Ihren zurückliegenden Beitragszeiten zur Arbeitslosenversicherung richtet. Daneben berät die Stelle bei Fragen zur Berufswahl, zu Umschulungen und Weiterbildungen sowie zur Arbeitsvermittlung. Arbeitgeber können sich hier ebenfalls melden, etwa um offene Stellen zu melden oder Förderleistungen zu beantragen. Wenn Sie unsicher sind, ob die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter für Sie zuständig ist: Behörden sind nach § 16 SGB I verpflichtet, Ihren Antrag an die richtige Stelle weiterzuleiten, und der Antragstag bleibt dabei erhalten.

Öffnungszeiten und Kontakt

Für die Agentur für Arbeit Oschatz liegen derzeit keine gesicherten Öffnungszeiten vor. Um die aktuellen Sprechzeiten zu erfahren, wenden Sie sich bitte telefonisch unter +49 3435 980-0 an die Dienststelle. Dort können Sie auch Termine vereinbaren oder erste Fragen klären, bevor Sie persönlich vorbeikommen.

Zuständigkeitsbereich

Die Agentur für Arbeit Oschatz ist für Personen zuständig, deren Wohnanschrift einer der folgenden fünf Postleitzahlen im Raum Oschatz zuzuordnen ist: 04688, 04758, 04769, 04774 und 04779. Wenn Ihre Postleitzahl hier nicht aufgeführt ist, ist möglicherweise eine andere Agentur für Arbeit für Sie zuständig.

Wussten Sie? Agentur für Arbeit und Jobcenter sind zwei verschiedene Behörden mit unterschiedlichen Aufgaben. Die Agentur für Arbeit zahlt Arbeitslosengeld I nach SGB III – eine Versicherungsleistung, die an frühere Beitragszahlungen geknüpft ist. Das Jobcenter hingegen ist für das Grundsicherungsgeld nach SGB II zuständig, das unabhängig von Beitragszeiten gewährt wird. Wer sich bei der falschen Stelle meldet, verliert dadurch keine Ansprüche: Die Behörde ist gesetzlich verpflichtet, den Antrag weiterzuleiten, und der ursprüngliche Antragstag bleibt gültig.