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Die Agentur für Arbeit Neuruppin ist die zuständige Bundesbehörde für Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Arbeitslosengeld nach dem SGB III in der Region um Neuruppin. Sie hat ihren Sitz in der Trenckmannstraße 15 in 16816 Neuruppin und ist damit die zentrale Anlaufstelle für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber in diesem Teil Brandenburgs. Wenn Sie Arbeitslosengeld I beantragen möchten oder Unterstützung bei der Jobsuche suchen, sind Sie hier richtig.

Arbeitslosengeld I und Vermittlung

Die Agentur für Arbeit Neuruppin ist zuständig für Leistungen nach dem SGB III – das ist das Arbeitslosengeld I, das sich nach Ihrem vorherigen Einkommen und der Dauer Ihrer Beschäftigung richtet. Außerdem unterstützt die Dienststelle bei der Arbeitsvermittlung, bei Fragen zur Kurzarbeit sowie bei Fördermaßnahmen wie Weiterbildung oder Umschulung. Melden Sie sich arbeitslos, sollten Sie dies so früh wie möglich tun, damit kein Anspruch verloren geht. Sie erreichen die Dienststelle telefonisch unter der gebührenfreien Nummer 0800 4 5555-00.

Abgrenzung zum Jobcenter

Die Agentur für Arbeit und das Jobcenter sind zwei verschiedene Behörden mit unterschiedlichen Aufgaben. Das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) – also die Leistungen nach dem SGB II für Menschen ohne ausreichendes Einkommen oder Vermögen – wird nicht von der Agentur für Arbeit, sondern vom zuständigen Jobcenter ausgezahlt. Wenn Sie sich unsicher sind, welche Stelle für Ihren Fall zuständig ist, können Sie sich dennoch an die Agentur für Arbeit wenden: Behörden sind nach § 16 SGB I verpflichtet, Anträge an die zuständige Stelle weiterzuleiten, und der Tag Ihrer Antragstellung bleibt dabei erhalten.

Zuständigkeitsbereich

Die Agentur für Arbeit Neuruppin betreut ein zusammenhängendes Gebiet mit acht Postleitzahlbereichen in Brandenburg. Zuständig ist sie für folgende Postleitzahlen: 16816, 16818, 16827, 16831, 16833, 16835, 16837 und 16845.

Wussten Sie? Das Arbeitslosengeld I (SGB III, Agentur für Arbeit) und das Grundsicherungsgeld (SGB II, Jobcenter) sind zwei rechtlich vollständig getrennte Leistungssysteme. Das Arbeitslosengeld I erhalten Sie, wenn Sie zuvor sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt haben. Das Grundsicherungsgeld hingegen ist eine bedürftigkeitsabhängige Leistung, die unabhängig von früheren Beiträgen gewährt wird. Für welches System Sie in Frage kommen, hängt also von Ihrer individuellen Erwerbsbiografie ab – in manchen Fällen können auch beide Leistungen gleichzeitig relevant sein.