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Die Agentur für Arbeit Kiel ist die zuständige Bundesbehörde für Arbeitsförderung nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) in der Landeshauptstadt Kiel und dem umliegenden Umland. Sie ist erreichbar in der Adolf-Westphal-Str. 2 in 24143 Kiel und unter der Telefonnummer +49 431 709-0. Zuständig ist sie für Arbeitslosengeld I, Berufsberatung und Arbeitsvermittlung – nicht für das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld), das beim zuständigen Jobcenter beantragt wird.

Leistungen der Agentur für Arbeit Kiel

Wenn Sie Ihre Arbeit verloren haben und in den vergangenen zwei Jahren mindestens zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, können Sie hier Arbeitslosengeld I nach SGB III beantragen. Daneben berät die Agentur bei Fragen zur Berufswahl und Ausbildung, unterstützt bei der Arbeitsvermittlung und informiert über Maßnahmen zur Weiterqualifizierung. Schülerinnen und Schüler, Studierende sowie Erwachsene, die eine berufliche Neuorientierung planen, können die Berufsberatung in Anspruch nehmen.

Abgrenzung zum Jobcenter

Die Agentur für Arbeit und das Jobcenter sind zwei unterschiedliche Behörden mit getrennten Zuständigkeiten. Das Grundsicherungsgeld – die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für erwerbsfähige Personen ohne ausreichendes Einkommen – wird nicht hier, sondern beim Jobcenter beantragt. Wenn Sie sich unsicher sind, bei welcher Stelle Sie den richtigen Antrag stellen sollen: Behörden sind nach § 16 SGB I verpflichtet, einen Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten, und der ursprüngliche Antragstag bleibt dabei erhalten.

Zuständigkeitsbereich

Die Agentur für Arbeit Kiel ist für insgesamt 20 Postleitzahlbereiche in Kiel und dem angrenzenden Umland zuständig. Prüfen Sie anhand Ihrer Postleitzahl, ob diese Dienststelle für Sie die richtige Anlaufstelle ist. Die betreuten Postleitzahlen sind: 24103, 24105, 24106, 24111, 24114, 24116, 24118, 24143, 24145, 24146, 24147, 24148, 24149, 24159, 24222, 24226, 24232, 24235, 24248 und 24253.

Wussten Sie? Arbeitslosengeld I (SGB III) und Grundsicherungsgeld (SGB II) sind zwei rechtlich getrennte Leistungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Arbeitslosengeld I erhalten Sie bei der Agentur für Arbeit, wenn Sie zuvor sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben. Das Grundsicherungsgeld wird dagegen beim Jobcenter beantragt und richtet sich an Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können – unabhängig davon, ob zuvor Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt wurden. Wer sich an die falsche Stelle wendet, verliert dadurch keine Ansprüche: Der Antrag wird nach § 16 SGB I weitergeleitet, und der ursprüngliche Antragstag gilt weiter.
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