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Die Agentur für Arbeit Frankfurt a. M. ist die zuständige Behörde für Leistungen nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) im Frankfurter Stadtgebiet und in Teilen des westlichen Stadtrandgebiets. Sie sitzt in der Fischerfeldstraße 10–12 im Stadtteil Innenstadt und ist erreichbar unter der Telefonnummer +49 69 2171-0. Zuständig ist sie für Arbeitslosengeld I, Berufsberatung und Arbeitsvermittlung — nicht für das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld), das beim Jobcenter beantragt wird.

Arbeitslosengeld I und Versicherungsleistungen

Wenn Sie Ihren Job verloren haben und in den vergangenen zwei Jahren mindestens zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, haben Sie in der Regel Anspruch auf Arbeitslosengeld I — eine Versicherungsleistung, auf die Sie durch Ihre Beiträge zur Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Die Agentur für Arbeit Frankfurt a. M. prüft diesen Anspruch und bewilligt die Leistung. Stellen Sie den Antrag möglichst frühzeitig: Der Anspruch beginnt grundsätzlich ab dem Tag der Antragstellung. Sollten Sie sich versehentlich an die falsche Stelle wenden, ist die Behörde nach § 16 SGB I verpflichtet, Ihren Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten — der Antragstag bleibt dabei erhalten.

Berufsberatung und Arbeitsvermittlung

Neben den Geldleistungen bietet die Dienststelle Berufsberatung für Jugendliche und Erwachsene sowie Unterstützung bei der Stellensuche. Dazu gehören Informationen zu Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, Förderleistungen wie Bildungsgutscheine und die Vermittlung in offene Stellen. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Anliegen zur Agentur für Arbeit oder zum Jobcenter gehört: Der entscheidende Unterschied ist, ob Sie Arbeitslosengeld I (Agentur, SGB III) oder Grundsicherungsgeld (Jobcenter, SGB II) beziehen oder beantragen möchten. Bei Unklarheit können Sie sich telefonisch vorab informieren.

Zuständigkeitsbereich

Die Agentur für Arbeit Frankfurt a. M. ist für insgesamt 41 Postleitzahlgebiete zuständig — darunter weite Teile des Frankfurter Stadtgebiets sowie Bereiche im westlich angrenzenden Stadtrandgebiet:

60306, 60308, 60310, 60311, 60313, 60314, 60316, 60318, 60320, 60322, 60323, 60325, 60326, 60327, 60329, 60385, 60386, 60388, 60389, 60431, 60433, 60435, 60437, 60438, 60439, 60486, 60487, 60488, 60489, 60528, 60529, 60549, 60594, 60596, 60598, 60599, 65929, 65931, 65933, 65934, 65936

Wussten Sie? Arbeitslosengeld I (Agentur für Arbeit, SGB III) und Grundsicherungsgeld (Jobcenter, SGB II) sind zwei rechtlich getrennte Leistungssysteme mit unterschiedlichen Voraussetzungen und unterschiedlichen Behörden. Wer Arbeitslosengeld I bezieht, hat durch eigene Beiträge zur Arbeitslosenversicherung einen Versicherungsanspruch erworben. Das Grundsicherungsgeld ist dagegen eine steuerfinanzierte Leistung, die unabhängig von früheren Beiträgen gewährt wird, wenn der Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist. Für Arbeitslosengeld I ist ausschließlich die Agentur für Arbeit zuständig — nicht das Jobcenter.