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Die Agentur für Arbeit Emden-Leer ist die zuständige Behörde nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) für den Raum Leer und Emden. Ihr Sitz befindet sich in der Jahnstraße 6 in 26789 Leer. Sie ist zuständig für Arbeitslosengeld I, Berufsberatung und Arbeitsvermittlung.

Arbeitslosengeld I und Arbeitsvermittlung

Wenn Sie Ihren Job verloren haben und zuvor sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, können Sie bei dieser Dienststelle Arbeitslosengeld I nach SGB III beantragen. Voraussetzung ist unter anderem, dass Sie sich persönlich arbeitssuchend melden — das sollte so früh wie möglich geschehen, da der Anspruch taggenau beginnt. Die Agentur für Arbeit begleitet Sie außerdem bei der Suche nach einer neuen Stelle und berät zu Weiterbildungsmöglichkeiten und Förderangeboten.

Abgrenzung zum Jobcenter

Die Agentur für Arbeit Emden-Leer ist ausdrücklich nicht zuständig für das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Für diese Leistung — also die Grundsicherung für Arbeitsuchende ohne ausreichende Anwartschaft aus Beschäftigung — ist das zuständige Jobcenter die richtige Anlaufstelle. Wenn Sie sich unsicher sind, bei welcher Behörde Sie Ihren Antrag stellen sollen, können Sie ihn auch dort einreichen, wo Sie gerade sind: Nach § 16 SGB I sind Behörden verpflichtet, einen Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten, und der ursprüngliche Antragstag bleibt dabei erhalten.

Berufsberatung

Auch wenn Sie noch nicht arbeitslos sind, aber über einen Berufswechsel, eine Ausbildung oder eine Weiterqualifizierung nachdenken, können Sie sich an diese Dienststelle wenden. Die Berufsberatung richtet sich sowohl an Jugendliche am Übergang Schule–Beruf als auch an Erwachsene, die sich neu orientieren möchten.

Zuständigkeitsbereich

Die Agentur für Arbeit Emden-Leer ist für Adressen in den folgenden 13 Postleitzahlbereichen zuständig: 26670, 26789, 26802, 26810, 26817, 26826, 26831, 26835, 26842, 26844, 26845, 26847 und 26849. Prüfen Sie anhand Ihrer Postleitzahl, ob diese Dienststelle für Sie zuständig ist.

Wussten Sie? Arbeitslosengeld I (Agentur für Arbeit, SGB III) und Grundsicherungsgeld (Jobcenter, SGB II) sind zwei unterschiedliche Leistungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und werden von unterschiedlichen Behörden ausgezahlt. Arbeitslosengeld I erhalten Sie, wenn Sie in den vergangenen zwei Jahren ausreichend lange sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. Trifft das nicht zu oder reicht das Arbeitslosengeld I nicht zum Leben, kann das Grundsicherungsgeld ergänzend oder allein in Frage kommen — dann ist jedoch das Jobcenter zuständig, nicht diese Agentur für Arbeit.